Schweigepflicht

Das in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich geschützte Patientengeheimnis lässt ein Offenbaren von Patientendaten nur zu, wenn

  • eine gesetzliche Befugnisnorm besteht oder
  • der betroffene Patient in ein Offenbaren seiner Daten im Vorfeld eingewilligt hat.

Ist es notwendig Inhalte an Dritte weiterzugeben, kann dies nur mit einer schriftlichen Schweigepflichtentbindungserklärung durch den betroffene Patienten erfolgen.


Formular zum Download:

Schweigepflichtentbindung.pdf